E-Rechnungspflicht: Neue Ausnahme für Kleinstunternehmen

E-Rechnungspflicht: Neue Ausnahme für Kleinstunternehmen

Der Bundesrat hat Ende vergangener Woche dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Dieses befreit sehr kleine Unternehmen theoretisch dauerhaft von der Pflicht, strukturierte E-Rechnungen auszustellen.

Obergrenzen für die Befreiung auch über die Übergangsfrist bis Ende 2027 hinaus aufgrund Einstufung als Kleinstunternehmen sind ab Januar 2025 höchstens 25.000 Euro Umsatz im vergangenen Kalenderjahr und nicht mehr als 100.000 EUR Umsatz im aktuellen Kalenderjahr (bisher: 22.000 / 50.000 EUR).

Alle übrigen Unternehmen sind ab 1. Januar gehalten, elektronische Rechnungen auch zu versenden. Als strukturierte Formate hierfür empfehlen sich XRechnung oder ZUGFeRD, die den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen. Ausnahmen gibt es nach wie vor für Kleinbeträge bis 250 EUR (brutto) und Fahrausweise, die als Rechnung gelten.

Ob größere Unternehmen in der Praxis unstrukturierte Rechnungen von Klein(st)unternehmen noch akzeptieren werden, bleibt allerdings abzuwarten. Ohnehin sind Unternehmen aller Größen gut beraten, sich rechtzeitig mit E-Invoicing zu befassen: die in Rechnungen enthaltenen steuerlich relevanten Daten müssen auf Beschluss des EU-Rates bis 2030 sowieso in Echtzeit an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Verband elektronische Rechnung (VeR) empfiehlt dafür das Peppol-Netzwerk.

Retarus ist Mitglied im VeR und zertifizierter Peppol Access Point. Mehr über unsere E-Invoicing-Lösungen erfahren Sie bei Interesse auf unserer Website oder direkt von Ihrem persönlichen Ansprechpartner vor Ort.

Tags:

Kommentar absenden

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert