Outsourcing ist ab sofort für Berufsgeheimnisträger einfacher

Outsourcing ist ab sofort für Berufsgeheimnisträger einfacher

Ende Juni hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) angenommen. Konkret geht es dabei um eine Änderung des §203 StGB, der die Verschwiegenheitspflicht von Geheimnisträgern regelt.

Um im Zeitalter der Digitalisierung trotz immer größerer Datenmengen effizient arbeiten zu können, lagern immer mehr Unternehmen ihre Kommunikationsprozesse an TK-Dienstleister aus. Das Problem dabei: Gemäß der alten Version des §203 StGB durften Ärzte, Labormitarbeiter, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Versicherungsangestellte dem Dienstleister keine personenbezogenen Daten offenbaren, sofern nicht die ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden war. Das machte das Outsourcing von IT- und TK-Leistungen bisher schwierig.

Outsourcing bringt Pflichten für den Dienstleister mit sich

Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Beauftragung von externen Dienstleistern grundsätzlich keinen Verstoß gegen die berufliche Schweigepflicht mehr darstellt. Betroffene Berufsgruppen können folglich aufatmen. Eine Einwilligung der Patienten bzw. Mandanten ist mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht mehr nötig. Allerdings müssen Dienstleister in puncto Datenschutz ab sofort die gleichen gesetzlichen Auflagen erfüllen wie ihre Auftraggeber. Bei einer Verletzung des Berufsgeheimnisses macht sich nämlich auch der Dienstleister strafbar.

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