OLG Hamm oder definiere „zugegangen“

OLG Hamm oder definiere „zugegangen“

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat ein denkwürdiges Urteil veröffentlicht. Die Kurzfassung*: Eine als PDF-Anhang per E-Mail verschickte Abmahnung ist erst dann als zugegangen zu werten, wenn der Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.

Wir alle wissen, dass eine solche Entscheidung für den Arbeitsalltag nicht unproblematisch ist. Einen offenen, allgemeingültigen Standard für Lesebestätigungen gibt es nicht, schon gar nicht für Attachments. Selbst da, wo beide Seiten über Exchange senden und empfangen, funktioniert der Microsoft-Mechanismus für Lesebestätigungen oft nicht, weil der Empfänger diese für eine bestimmte Nachricht abgelehnt oder kategorisch abgeschaltet hat. Außerdem werden PDF-Dateien als mögliches Sicherheitsrisiko unter Umständen komplett blockiert. Davor gewarnt, Anhänge von unbekannten Absendern arglos zu öffnen, werden E-Mail-Nutzer obendrein permanent.

Angesichts dessen sind unter anderem hier und hier bei LinkedIn bereits lebhafte Diskussion entbrannt, was denn nun nach dem Urteil aus Hamm sinnvoll sei. Die einen schlagen vor, doch einfach zum guten alten Fax zurückzukehren. Das lehnen die anderen als anachronistisch oder angesichts der Länge vieler Schriftsätze als schlicht unpraktikabel ab.

Was also tun? Das Gute ist: Bei Retarus werden Sie so oder so fündig. Entweder Sie entscheiden sich für Cloud Fax Services – mit allen Vorteilen sowohl des Übertragungsprotokolls Fax als auch zeitgemäßer Bereitstellung aus der Cloud. Oder Sie bleiben bei E-Mail. Dann können Sie über die Email-Compliance-Dienste der Retarus Secure Email Platform alle ausgehenden Nachrichten digital signieren. Damit ist für den Empfänger schon mal klar, dass der Absender echt ist und dass die Nachricht nicht auf dem Versandweg verändert wurde. Sensible Inhalte können Sie darüber hinaus auch verschlüsseln. Bei so sicher übertragenen Nachrichten kann der Empfänger – wenn dieser selbst keine Verschlüsselung unterstützt, über ein sicheres Webportal – angehängte PDFs ohne Sicherheitsbedenken öffnen.

*Die Langfassung finden Sie bei Interesse in der NRWE- Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen.

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